Die Abwasserentsorgung in Olsberg
Die Abwasserentsorgung in der Stadt Olsberg nimmt das Abwasserwerk der Stadt Olsberg wahr.
Die Stadt Olsberg hat die Betriebsführung des Abwasserwerkes auf die Hochsauerlandwasser GmbH (HSW) übertragen.
Der Anschlußgrad an die öffentliche Kanalisation beträgt 99,7 %. Die restlichen Grundstücke besitzen eine private Entwässerung über Kleinkläranlagen.
Die Aufgabenschwerpunkte der technischen Betriebsführung der HSW umfassen folgende Gebiete:
Die Aufgabenschwerpunkte der kaufmännischen Betriebsführung umfassen folgende Bereiche:
Die Kanäle im Straßenbereich und die Grundstücksanschlussleitungen in der öffentlichen Verkehrsfläche zählen zu den öffentlichen Entwässerungsanlagen und werden vom Abwasserwerk betrieben und unterhalten.
Bei Problemen (z.B. Verstopfungen) in der Anschlussleitung auf dem Privatgrundstück liegt die Unterhaltungs- und Reparaturpflicht beim Grundstückseigentümer.
Entsprechend den rechtlichen Vorschriften hat der Grundstückseigentümer auf dem Grundstück zur öffentlichen Verkehrsfläche hin einen Kontrollschacht anzulegen.
Bei Störungen im Kanalnetz wenden Sie sich bitte während der Dienstzeiten an das Betriebspersonal der Hochsauerlandwasser GmbH.
Michael Kappen
Mo. - Do.: 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Fr.: 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Tel.: 02904 / 71280-17
Bei Notfällen außerhalb der Dienstzeiten wenden Sie sich an den 24-Stunden–Notdienst der Hochsauerlandwasser GmbH.
Tel.: 0170 / 9110011
Für die Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung erhebt die Stadt Olsberg Gebühren nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes.
Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie unterteilt sich in eine
- Grundgebühr (46,20 € pro Wohneinheit / Jahr ab 01.01.2024) und eine
- Einleitungsgebühr, die sich nach dem Frischwassermaßstab bemisst (2,76 € / m³ Trinkwasser – Vollanschluss).
Die Niederschlagswassergebühr deckt die Kosten der Regenwasserbeseitigung und beträgt 0,66 € / m² im Jahr. Sie wird ausschließlich auf der Grundlage der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann, erhoben.